Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
UnderCover Media - Christof Schönberg - Solmsstr. 24 - 10961 Berlin
für Verträge zwischen Unternehmern (B2B)

1. Geltung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Verträge zwischen der Firma UnderCover Media, Inhaber: Christof Schönberg, Solmsstraße 24, 10961 Berlin (im Folgenden: „Wir/uns“ oder „UCM“) und unseren Auftraggebern (im Folgenden: „Sie/Ihnen“ oder „AG“), sofern Sie Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, über Aufträge zur Ton- und Datenvervielfältigung, Sprachaufnahmen, Erwerb von Lizenzen, Handel und sonstige Dienstleistungen.

1.2 Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sollten Sie Rechtsgeschäfte mit uns nicht als Unternehmer tätigen, gelten für Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verbraucher.

1.3 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte zwischen UCM und AG, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Anders lautende Geschäftsbedingungen des AG – soweit sie nicht in dem Auftrag festgelegt oder sonst schriftlich vereinbart sind – gelten nicht. Sonstige Bedingungen des AG gelten ebenfalls nicht, sofern sie Abweichungen vom dispositiven Recht enthalten und in den AGB hierzu keine Regelungen getroffen wurden.

1.5 Vertragssprache ist deutsch. Unsere aktuellen AGB können jederzeit auf unserer Website unter undercovermedia.de/agb.html abgerufen und ausgedruckt werden.

2. Preise / Zahlungsbedingungen

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Sie sind lediglich Aufforderungen zur Abgabe verbindlicher Bestellungen durch unsere AG. Bestellungen und Vereinbarungen (inkl. Nebenabreden) werden erst nach unserer ausdrücklichen Auftragsbestätigung verbindlich angenommen.

2.2 Maßgeblich für die Kosten sind die am Liefertag allgemein gültigen Preise und Rabatte gemäß der zum Liefertag aktuellen Preisliste von UCM. Die jeweils aktuellen Preise können auf Anfrage von UCM mitgeteilt werden. Die Preise verstehen sich in Euro (€) einschließlich Verpackungskosten aber zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, Versandkosten und erforderlicher Beiträge, Gebühren, Tantiemen an Verwertungsgesellschaften, insbesondere GEMA, GVL, VG-Wort, etc. Tatsächlich entstehende Transportkosten sind vom AG zu tragen.

2.3

a) Für die Herstellung und Lieferung von CD/MC/DVD und anderen Ton- bzw. Bildtonträger-Produktionen sowie für die Herstellung von Sprachaufnahmen, den Erwerb von Lizenzen, sonstige Handelsgeschäfte und Dienstleistungen gilt folgende Zahlungsbedingung: 50 % Vorauskasse bei Auftragserteilung und 50 % Restzahlung bei Auslieferung.

b) Für die Lieferung von Tonträgerzubehör gilt folgende Zahlungsbedingung: Sofortige Barzahlung oder Vorkasse (z. B. per Überweisung). Die Waren werden erst nach Eingang des Rechnungsbetrages ausgeliefert. Sofern der AG es wünscht, können Waren auch per Nachnahme versendet werden.

2.4 Gerät AG mit einer Zahlung in Verzug, so ist er zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet. Außerdem besteht ein Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt vorbehalten.

3. Nutzungsrechte

3.1 UCM räumt dem AG einfache (nicht ausschließliche) Nutzungsrechte an den von UCM im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Werke, verwandten Schutzrechen und/oder sonstigem geistigen Eigentum in dem Umfang ein, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen und eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung zu gewährleisten. Die Einräumung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung sowie der vorbehaltlosen Abnahme der beauftragten Leistung. Mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung sind etwaige Rechtseinräumungen abgegolten. Produktionen zur Einspielung in Telefonanlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von UCM nur für eine TK-Anlage bzw. einen Standort und nicht in Kombination mit anderen TK-Anlagen genutzt werden. Bei unerlaubter Mehrnutzung ist UCM berechtigt, dem AG die Mehrnutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.

3.2 UCM hat – vorbehaltlich Absatz 3.1 – das ausschließliche Recht, von UCM entwickeltes geistiges Eigentum weltweit im eigenen Namen patent-, gebrauchsmuster- oder designrechtlich und – sofern möglich – urheberrechtlich anzumelden und so entstandene Rechte zu nutzen. Entsprechendes gilt in Bezug auf Marken-, Kennzeichen- und/oder Namensrechte.

3.3 An Ideen, Arbeiten, Vorlagen, Entwürfen, Präsentationsbeispielen etc., die im Rahmen der Zusammenarbeit mit AG bekannt werden und die nicht dem letztlich abgenommenen Leistungsergebnis entsprechen, erwirbt AG keine Nutzungsrechte.

3.4 AG gewährleistet, dass sämtliche Werke und sonstige Materialien, die er UCM zur Vertragserfüllung zur Verfügung stellt, frei von Rechten Dritter sind und durch die Vervielfältigung oder sonstige auftragsgegenständlichen Nutzungen keine Rechte Dritter verletzt werden. AG stellt UCM von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die Dritte wegen der unberechtigten Nutzung von Werken oder sonstigen Materialien geltend machen, wenn diese Werke oder sonstige Materialien UCM von AG zur Vertragserfüllung zur Verfügung gestellt wurden.

3.5 UCM ist dazu berechtigt, zu Zwecken der Eigenwerbung Abbildungen auftragsgegenständlicher Werkexemplare auf unserer Homepage, bei Präsentationen und Wettbewerben oder auf Messen zu verwenden. In diesem Zusammenhang ist UCM berechtigt, den Namen des AG im üblichen Umfang zu nennen.

4. Eigentumsvorbehalt / Eigentumsverhältnisse

4.1 Bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung zwischen dem AG und UCM, bleibt die bestellte oder gelieferte Ware im Eigentum von UCM. Der AG ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr ermächtigt. In diesem Fall tritt AG alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages, die AG aus der Weiterveräußerung erwachsen, an UCM ab. UCM nimmt diese Abtretung an und ermächtigt AG zur Einziehung der Forderung. Soweit AG seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber UCM nicht nachkommt, darf UCM die Forderung selbst einziehen. Der AG hat erhaltene Zahlungen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und unverzüglich an UCM weiterzuleiten. Erstellte bzw. erworbene Ansagen oder Musiktitel sind ausschließlich für den AG bestimmt. Werden diese weiterveräußert/-lizenziert, hat der AG UCM den Vertragspartner mitzuteilen.

4.2 Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind über die Vorbehaltsware sind AG nicht gestattet.

4.3 Der AG bleibt Eigentümer der von ihm angelieferten, für die auftragsgegenständliche Herstellung von Vervielfältigungsexemplaren erforderlichen Materialien (Master, Lithos, Drucksachen, etc.). UCM verpflichtet sich, die ihm überlassenen Materialien sorgfältig zu behandeln. Gleichwohl werden diese Materialien auf Gefahr und Risiko des AG eingelagert, soweit dies gesetzlich zulässig ist. UCM hat im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dabei nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die es in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Der AG ist verpflichtet, die ihm gehörenden Materialien nach Auftragserledigung auf eigene Kosten zurückzunehmen. Kosten, die UCM dadurch entstehen, dass der AG seine Rücknahmepflicht verletzt, hat der AG zu tragen, sofern er mit der Abholung und Rücknahme in Verzug ist.

4.4 Sofern uns der AG digitale Daten zur Verfügung stellt, ist er verpflichtet, die Original-Daten selbst aufzubewahren und uns zur Auftragsdurchführung lediglich Kopien zur Verfügung zu stellen.

4.5 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, beinhalten die von UCM vertraglich geschuldeten und erbrachten Leistungen NICHT die Anfertigung von Sicherungskopien und/oder die Verwahrung, Lagerung, Speicherung oder anderweitige Aufbewahrung der uns übergebenen Daten oder von Belegexemplaren der von uns hergestellten Waren für die Zeit nach Auftragserledigung.

4.6 Überzählige Drucksachen, Tonträger und Verpackungen werden aus Kulanz von UCM bis 18 Monate nach Auftragserledigung kostenlos gelagert, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch besteht. Erfolgt bis zum Ablauf von 18 Monaten keine Nachbestellung, ist UCM berechtigt, das Material zu vernichten.

Es wird darauf hingewiesen, dass nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Presswerkes, mit dem UCM bei der Herstellung von Vervielfältigungsexemplaren zusammenarbeitet, die Verwahrung von Unterlagen und Materialien, die vom AG geliefert oder in dessen Auftrag hergestellt wurden, unversichert erfolgt. Zudem ist es dem Presswerk nach diesen AGB vorbehalten, Gegenstände nach dem Ablauf von 24 Monaten zu vernichten, wenn der AG die Gegenstände nach Abschluss des Auftrages nicht wieder zurücknimmt. Die Versicherung derartiger Gegenstände auf Risiko des AG wird daher empfohlen.

4.7 Alle von UCM oder seinen Zulieferern hergestellten Materialien (z. B. Glasmaster, Druckplatten, Werkzeuge etc.) verbleiben vollständig im Eigentum des Herstellers.

5. Gewährleistung

5.1 Keine Gewährleistung wird übernommen für Schäden, die entstanden sind aus unsachgemäßer, ungeeigneter, nachlässiger oder fehlerhafter Verwendung, fehlerhafter Inbetriebnahme oder Montage, natürlicher Abnutzung, Nichtbeachtung der Wartungs- oder Betriebsanleitung sowie unsachgemäßer Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen durch den AG oder Dritte.

5.2 Soweit UCM wegen eines Mangels Gewähr durch Nacherfüllung zu leisten hat, liegt die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, bei UCM.

5.3 AG ist verpflichtet, die gelieferte Ware mit der gebotenen Sorgfalt auf Qualitäts- und/oder Mengenabweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel müssen gegenüber UCM unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung der Ware angezeigt werden, verdeckte Mängel sind UCM ebenfalls unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Erfolgt die Mängelanzeige nicht fristgerecht, sind die Gewährleistungsrechte des AG bezogen auf den nicht rechtzeitig angezeigten Mangel ausgeschlossen. Das gilt jedoch nicht, soweit UCM den Mangel arglistig verschwiegen und/oder eine entsprechende Garantie übernommen hat.

5.4 Der AG hat das für die Tonträgerherstellung erforderliche Master vor der Pressung auf Fehler zu überprüfen und UCM ein zur Herstellung von Vervielfältigungsexemplaren geeignetes Master zu überlassen. Ein bei Beauftragung angeliefertes Master wird von UCM ungeprüft auf die Richtigkeit der Daten oder Inhalte weiterverarbeitet. Stellt der AG nach der Beauftragung Fehler auf dem Master fest, übernimmt UCM hierfür keinerlei Verantwortung. Anfallende Kosten bei einer Herstellungsunterbrechung oder bei einer Zweitauflage mit korrigiertem Master gehen zu 100 % zu Lasten des AG.

5.5 Der AG hat von UCM zu erstellende Druckunterlagen vor Druckbeginn genau auf inhaltliche und optische Fehler und Abweichungen zu prüfen. Der AG hat inhaltliche und optische Fehler und Abweichungen UCM unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Versendung des Druckunterlagen-Musterexemplars an die vom AG angegebene Anschrift anzuzeigen. Beanstandet der AG innerhalb dieser Frist die Druckunterlage nicht, so gilt die Druckunterlage als vom AG genehmigt und zum Druck freigegeben. Mit der Freigabe von Druckunterlagen durch den AG übernimmt dieser die Verantwortung für die technische, funktionsgemäße und inhaltliche Richtigkeit von Text, Bild und Gestaltung. Mit der Freigabe entfällt hierfür jegliche Haftung von UCM.

5.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware.

5.7 Im Übrigen gelten die werkvertraglichen Gewährleistungsvorschriften des BGB.

6. Haftung

6.1 UCM haftet uneingeschränkt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden des AG, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von UCM oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht worden sind, für Personenschäden und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.2 Im Übrigen ist die Haftung von UCM für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschränkt, soweit sich nicht aus einer von UCM übernommenen Garantie etwas anderes ergibt:

  1. a) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet UCM nur beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
  2. b) Für leicht fahrlässig verursachte Verzögerungsschäden ist die Haftung von UCM auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, maximal jedoch 5 % des in dem betroffenen Vertrag vereinbarten Gesamtpreises beschränkt.
  3. c) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet UCM nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung AG regelmäßig vertrauen darf.

6.3 Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze gelten entsprechend auch für eine Begrenzung der Ersatzpflicht für vergebliche Aufwendungen (§ 284 BGB).

6.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Erfüllungsgehilfen von UCM. Der AG ist verpflichtet, vor Übergabe von Originaltonträgern, -datenträgern oder -materialien eine Sicherungskopie anzufertigen und aufzubewahren. Bei Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch den AG haftet UCM bei Schäden an den ihm überlassenen Originalen nur mit dem reinen Materialwert.

6.5 Für den Inhalt der Ton- bzw. Bildtonträger, Datenträger, Druckerzeugnisse sowie sonstigen Materialien und eventuell daraus resultierender Rechtsverletzungen (insbesondere bei Verstößen gegen das Urheberrecht, Markenrechte oder sonstige immateriellen Schutzrechte) sowie auch für die evtl. lizenzrechtlich erforderliche Aufbringung von Markensignets (z. B. von Softwareherstellern) ist der AG allein verantwortlich, soweit die Inhalte von ihm zur Verfügung gestellt werden. Der AG hat UCM von den sich daraus ergebenden Ansprüchen freizustellen und insbesondere die erforderlichen Kosten der Rechtswahrnehmung zu erstatten. Wird die Beschaffung der Rechte ausdrücklich beauftragt, sind die Beschaffung der Rechte und die Kosten der Nutzung der Rechte gesondert zu vergüten.

6.6 Für den Fall, dass UCM ein vorstehend unter 6.5 genannter Rechtsverstoß bekannt wird oder begründete Zweifel an dem Bestand der Rechte vorliegen, ist UCM berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Durchführung des Vertrages solange zu hemmen, bis eine rechtsverbindliche Klärung durch den AG herbeigeführt und gegenüber UCM angezeigt und nachgewiesen wird. Sollte UCM eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung aus Rechtsgründen nicht möglich sein, insbesondere aufgrund entgegenstehender Rechte Dritter, ist der AG verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu übernehmen.

6.7 Der AG ist verpflichtet, alle an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG-Wort etc.) abzuführenden Beträge, die für die Herstellung von Vervielfältigungsexemplaren erforderlich und zwingend sind, zu tragen und stellt UCM insoweit von jeder Haftung frei.

7. Lieferbedingungen

7.1 Die Ware ist in den Geschäftsräumen von UCM abzuholen. Versendung erfolgt bei gesonderter Beauftragung und vollständiger Vorauskasse entsprechend der aktuellen Preisliste. Die Versendung der Waren erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des AG. Rücksendungen laufen auf Kosten und Gefahr des AG, sofern die Rücksendung nicht auf einer berechtigten Reklamation wegen Falschlieferung, technischer Mängel oder unverlangt zugesandter Ware beruht.

7.2 Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung.

7.3 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir nicht verpflichtet, Computerdateien an AG herauszugeben. Die Herausgabe von Computerdateien ist mangels anderweitiger Absprachen gesondert zu vergüten. Sofern wir dem AG Computerdateien zur Verfügung gestellt haben, dürfen diese nur mit unserer vorherigen Zustimmung geändert werden. Eine Verwendung der von uns zur Verfügung gestellten Computerdateien darf nur auftragsbezogen erfolgen.

8. Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

8.1 Gegenüber Forderungen von UCM kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.

8.2 AG kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, soweit seine Gegenforderung auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

9. Datenschutz

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch UCM gilt unsere Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Website unter undercovermedia.de/datenschutz.html finden können.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Schlussbestimmungen

10.1 Für sämtliche Streitigkeiten aus unserer Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von UCM. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der AG keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

10.2 Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam oder nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame oder nichtige Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

 

Stand: Juni 2018