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1. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für Verträge zwischen der Firma UnderCover Media („UCM") und ihren Auftraggebern („AG") über Ton- und Datenvervielfältigung, Sprachaufnahmen, Erwerb von Lizenzen, Handel und sonstigen Dienstleistungen.
Anderslautende Bedingungen des AG - soweit sie nicht in dem Auftrag festgelegt oder sonst schriftlich vereinbart sind - gelten nicht. Sonstige Bedingungen des AG gelten ebenfalls nicht, sofern sie Abweichungen vom dispositiven Recht enthalten und in den AGB hierzu keine Regelungen getroffen wurden.
2. Preise/ Zahlungsbedingungen
(1) Alle Angebote sind freibleibend. Bestellungen und Vereinbarungen (inkl. Nebenabreden) werden erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung rechtswirksam.
(2) Maßgeblich für die Kosten sind die am Liefertag allgemein gültigen Preise und Rabatte gemäß der zum Liefertag aktuellen Preisliste von UCM. Die jeweils aktuellen Preise können auf Anfrage von UCM mitgeteilt werden. Die Preise verstehen sich in Euro (€) zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Die Preise gelten einschließlich Verpackung, jedoch ohne Transportkosten. Die tatsächlich entstehenden Transportkosten sind vom AG zusätzlich zu tragen.
(4) Für CD/MC/DVD und anderen Ton- bzw. Bildtonträger-Produktionen gilt: 50% Vorauskasse bei Auftragserteilung und Restzahlung bei Auslieferung. Für Tonträgerzubehör gilt sofortige Barzahlung oder Vorkasse (z.B. per Überweisung). Die Waren werden erst nach Eingang des Rechnungsbetrages ausgeliefert. Sofern der AG es wünscht, können Waren auch per Nachnahme versendet werden.
3. Nutzungsrechte
(1) UCM räumt dem AG einfache (nicht ausschließliche) Nutzungsrechte an den von UCM im Rahmen der Vertragserfüllung geschaffenen Werken, verwandten Schutzrechen und sonstigem geistigen Eigentum in dem Umfang ein, in dem dies erforderlich ist, um die Zwecke des Vertrages zu erreichen. Die Einräumung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Produktionen zur Einspielung in Telefonanlagen dürfen ohne vorherige Zustimmung von UCM nur für eine TK-Anlage bzw. einen Standort und nicht in Kombination mit anderen TK-Anlagen genutzt werden. Bei unerlaubter Mehrnutzung ist UCM berechtigt, für die Mehrnutzung nachträglich in Rechnung zu stellen.
(2) UCM hat das ausschließliche Recht, von UCM entwickeltes geistiges Eigentum weltweit im eigenen Namen patent-, gebrauchsmuster- oder geschmacksmusterrechtlich und - sofern möglich - urheberrechtlich anzumelden und so entstandene Rechte zu nutzen.
(3) Der AG stellt UCM von etwaigen Ansprüchen Dritter infolge der Weitergabe von Arbeitsergebnissen- bzw. Vervielfältigungen derselben - frei. Zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 32 bis 34 UrhG) bleiben unberührt.
4. Eigentumsvorbehalt / Eigentumsverhältnisse
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung von Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem AG und UCM, bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von UCM. Der AG ist zur Weiterveräußerung oder Einbau der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr ermächtigt. Verpfändung oder Sicherheitsübereignung sind ihm nicht gestattet. Der AG hat erhaltene Zahlungen bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware gesondert aufzubewahren und unverzüglich an UCM weiterzuleiten. Erstellte bzw. erworbene Ansagen oder Musiktitel sind ausschließlich für den AG bestimmt. Werden diese weiterveräußert/ -lizenziert, hat der AG UCM den Vertragspartner mitzuteilen.
(2) Der AG trägt die anfallenden Rechtsverfolgungskosten von UCM gegen Dritte, die zur Verteidigung des Vorbehaltseigentums von UCM notwendig sind und hat UCM dahingehend freizustellen.
(3) Der AG bleibt Eigentümer der von ihm angelieferten Materialien für die Herstellung (Master, Lithos, Drucksachen, etc.), die auf seine Gefahr und sein Risiko eingelagert werden. Diese Unterlagen werden ausschließlich für Aufträge des AGs verwendet und 18 Monate nach der letzten Verwendung, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ohne weitere Mitteilung vernichtet. Ein Ersatzanspruch besteht nicht.
(4) Bei Großproduktionen (Vervielfältigungen ab 100 Stück) stellt der AG UCM einen Tonträger kostenlos als Musterexemplar zur Verfügung.
(5) Überzählige Drucksachen, Tonträger und Verpackungen werden bis 18 Monate ohne Nachbestellung kostenlos gelagert. Erfolgt bis dahin keine Nachbestellung, ist UCM berechtigt, ohne Abholaufforderung an den AG, nach Wahl das Material zu vernichten, kostenpflichtig an den AG zu retournieren oder pro angefangener Palette pro Monat 7 € Lagerkosten zu berechnen. Entsprechendes gilt für gelagerte Masterbänder, Druckvorlagen und Labelfilme, wobei hier die Vernichtung ausgeschlossen ist.
(6) Alle von UCM oder seinen Zulieferern hergestellten Materialien (z.B. Glasmaster, Druckplatten, Werkzeuge etc.) verbleiben vollständig Eigentum des Herstellers und können nicht vom AG zurückgefordert werden, auch wenn dem AG die Anfertigung in Rechnung gestellt wurde.
5. Abnahme
(1) Gegenstand der Abnahme sind diejenigen Leistungen, bei denen UCM einen nachprüfbaren Erfolg schuldet. Die Abnahme kann nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden.
(2) UCM kann die Teilabnahme verlangen, wenn deren vertragsgemäße Erstellung für sich beurteilt werden kann. Der AG kann die Teilabnahme nur verweigern, wenn sie für ihn unzumutbar ist.
6. Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung
(1) Erbringt UCM eine fällige Leistung nicht bzw. nicht wie geschuldet, so hat der AG UCM eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung zu setzen, die 30 Arbeitstage nicht unterschreiten darf. Ist die Frist erfolglos abgelaufen oder war die Fristsetzung nach den gesetzlichen Regelungen entbehrlich, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen, soweit er zuvor schriftlich eine angemessene Frist in Verbindung mit einer Erklärung gesetzt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistungsannahme verweigern werde. Nach fruchtlosem Fristablauf, kann der AG die Leistung nicht mehr verlangen.
7. Rechte aus Mängeln
(1) Ansprüche aus Mängeln verjähren in 12 Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, wenn UCM den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(2) Bei berechtigten Beanstandungen kann UCM nach Wahl, unter Ausschluss anderer Ansprüche, Nachbesserung oder Ersatzlieferung leisten, allerdings nur bis zur Höhe des Auftragswertes. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzleistung fehl, so hat der AG das Recht, entweder Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Der AG muss das Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung beweisen..
8. Gewährleistung und Haftung
(1) UCM haftet nur für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
(2) In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung von UCM dem Grunde nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren.
(3) Eine Haftung für durch leicht fahrlässige Verletzung von Nebenpflichten entstandenen Schäden ist ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen für untypische und exzessive Schäden. Der vorgenannte Ausschluss gilt also nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten bzw. bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische und bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbare Schäden betroffen sind.
(5) UCM haftet in Fällen der schuldhaften Verzögerung der Leistung für Schadensersatz neben Leistung auf 5 % des Auftragswertes.
(6) 8.1. bis 8.5. gelten auch für Vertreter und Erfüllungsgehilfen von UCM.
(7) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen und Vertretern von UCM ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wesentliche Vertragspflichten bzw. bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische und bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbare Schäden betroffen sind.
(8) Der AG ist verpflichtet, vor Übergabe von Originaltonträgern, -datenträgern oder -materialien eine Sicherungskopie anzufertigen und aufzubewahren. Bei Verletzung vorgenannter Obliegenheit durch den AG haftet UCM nur mit dem reinen Materialwert.
(9) Für den Inhalt der Ton- bzw. Bildtonträger, Datenträger, Druckerzeugnisse sowie sonstigen Materialien und eventuell daraus resultierender Rechtsverletzungen (insbesondere bei Verstößen gegen das Urheberrecht, Markenrechte oder sonstige immateriellen Schutzrechte) sowie auch für die evtl. lizenzrechtlich erforderliche Aufbringung von Markensignets (z.B. von Softwareherstellern) ist der AG allein verantwortlich. Der AG hat UCM von den sich daraus ergebenden Ansprüchen freizustellen und insbesondere die erforderlichen Kosten der Rechtswahrnehmung zu erstatten.
(10) Für den Fall, dass UCM ein vorstehend unter (9) genannter Rechtsverstoß bekannt wird oder begründete Zweifel an dem Bestand der Rechte vorliegen, ist UCM berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen oder die Durchführung des Vertrages solange zu hemmen, bis eine rechtsverbindliche Klärung durch den AG herbeigeführt und UCM schriftlich angezeigt hat. Sollte eine Vertragserfüllung durch fehlende Rechtssicherheit nicht gegeben sein, ist der AG verpflichtet, alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten zu übernehmen.
(11) Der AG ist verpflichtet, alle an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG-Wort etc.) abzuführenden Beträge zu tragen und stellt UCM insoweit von jeder Haftung frei.
(12) Der AG hat das für die Herstellung eines Tonträgers erforderliche Master vor der Pressung auf Fehler zu prüfen. Ein bei Auftragvergabe angeliefertes Master gilt als fehlerfrei und wird ungeprüft auf die Richtigkeit der Daten weiterverarbeitet. Stellt der AG nach Auftragvergabe Fehler auf dem Master fest, übernimmt UCM hierfür keinerlei Verantwortung. Anfallende Kosten bei einer Herstellungsunterbrechung oder bei einer Zweitauflage mit korrigiertem Master gehen zu 100 % zu Lasten des AG.
(13) Der AG hat von UCM zu erstellenden Druckunterlagen vor Druckbeginn genau auf inhaltliche und optische Fehler und Abweichungen zu prüfen. Der AG hat inhaltliche und optische Fehler und Abweichungen UCM unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen ab Versendung des Druckunterlagenmusterexemplars an die vom AG angegebene Anschrift schriftlich anzuzeigen. Beanstandet der AG innerhalb dieser Frist die Druckunterlage nicht, so gilt die Druckunterlage als vom AG genehmigt und zum Druck freigegeben.
9. Lieferbedingungen
(1) Die Ware ist in den Geschäftsräume von UCM abzuholen. Versendung erfolgt bei gesonderter Beauftragung und vollständiger Vorauskasse entsprechend der aktuellen Preisliste. Rücksendungen laufen auf Kosten und Gefahr des AGs, sofern die Rücksendung nicht auf einer berechtigten Reklamation wegen Falschlieferung, technischer Mängel oder unverlangt zugesandter Ware beruht.
(2) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von UCM ausdrücklich und schriftlich zugesichert werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Auftragsbestätigung.
(3) Liefertermine sind Richtwerte und können produktions- und liefertechnisch bedingt schwanken. Sind feste Termine einzuhalten, so kann UCM auf Kosten des AG eine Eilzustellung zu veranlassen.
(4) Bei CD/MC/DVD/Vinyl-Produktionen behält sich UCM eine Mehr- oder Minderlieferung von 10 % pro Bestellung vor. Berechnet wird die ausgelieferte Menge.
10. Aufrechnungsverbot, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Gegenüber Forderungen von UCM kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
(2) Soweit gesetzlich zulässig wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Berlin-Kreuzberg vereinbart. Dies gilt auch für Lieferungen in das Ausland.
(3) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland findet ausschließlich Anwendung. |